Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E010 EG Art10;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):97/09/0179 E 26. Mai 1999 VwSlg 15150 A/1999 RS 2 97/09/0235 E 7. April 1999 VwSlg 15117 A/1999 RS 1 98/09/0012 E 18. Oktober 2000 RS 2 98/09/0220 E 19. Dezember 2000 RS 1 99/09/0103 E 29. November 2000 RS 1 2001/09/0016 E 18. Juli 2002 RS 3 99/09/0222 E 18. April 2002 RS 2 99/09/0222 E 18. April 2002 RS 3 99/09/0196 E 27. Juni 2001 RS 2 99/09/0196 E 27. Juni 2001 RS 3 98/09/0267 E 31. Jänner 2001 RS 1 (RIS: abgv)Rechtssatz
§ 4c AuslBG hat den Sinn, die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB Nr. 1/80 in Form der Rechtsinstitute der Beschäftigungsbewilligung und des Befreiungsscheines zu bewirken (vgl. E 28.10.2004, Zl. 2001/09/0058). Daher hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit ihrer Auffassung, ihm könne ein Befreiungsschein allein deswegen nicht ausgestellt werden, weil ihm sein Vater keinen Unterhalt gewährt, er mit diesem nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und vor allem auch, weil sein Vater dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr angehöre, in Rechten verletzt. Dieser Ausspruch war angesichts des Art. 10 EG ungeachtet des Umstandes zu treffen, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem Stand der Rechtsprechung des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der letztangeführten Rechtsfrage noch davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer könne sich mangels Zugehörigkeit seines Vaters zum regulären Arbeitsmarkt nicht auf Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 berufen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0467 Cetinkaya VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090034.X04Im RIS seit
21.01.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011