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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0150Rechtssatz
Es ist nicht davon auszugehen, dem Gesetzgeber des am 10. Januar 1998 in Kraft getretenen Bekenntnisgemeinschaftsgesetzes sei die bereits in der Stammfassung des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, enthalten gewesene Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG, insbesondere dessen Einschränkung auf Kirchen und Religionsgesellschaften, unbekannt gewesen, weshalb es zu einer planwidrigen Gesetzeslücke gekommen sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des Bekenntnisgemeinschaftsgesetzes in voller Kenntnis der bestehenden Rechtslage keinen Anlass sah, diese Bestimmung des AuslBG neu zu fassen. Damit unterliegen (entgeltliche) Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin (Zeugen Jehovas, staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft) einerseits und für sie tätigen Ausländern andererseits unabhängig davon, ob es sich dabei um seelsorgerische Tätigkeiten handelt oder nicht, dem AuslBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090149.X01Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008