RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0149

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AuslBG §1 Abs2 litd;
RRBG 1998 §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0150

Rechtssatz

Es ist nicht davon auszugehen, dem Gesetzgeber des am 10. Januar 1998 in Kraft getretenen Bekenntnisgemeinschaftsgesetzes sei die bereits in der Stammfassung des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, enthalten gewesene Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG, insbesondere dessen Einschränkung auf Kirchen und Religionsgesellschaften, unbekannt gewesen, weshalb es zu einer planwidrigen Gesetzeslücke gekommen sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des Bekenntnisgemeinschaftsgesetzes in voller Kenntnis der bestehenden Rechtslage keinen Anlass sah, diese Bestimmung des AuslBG neu zu fassen. Damit unterliegen (entgeltliche) Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin (Zeugen Jehovas, staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft) einerseits und für sie tätigen Ausländern andererseits unabhängig davon, ob es sich dabei um seelsorgerische Tätigkeiten handelt oder nicht, dem AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090149.X01

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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