RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §53;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (Hinweis E 27.6.2002, Zl. 2002/10/0031). Es erscheint unzutreffend, dem Bundesdenkmalamt eine einseitige "Fokussierung" auf eine beabsichtigte Unterschutzstellung zu unterstellen, hat diese Behörde doch anhand objektiver Kriterien - wie etwa einschlägiger Literatur - zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DMSG vorliegen. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit der als Vertreterin des Landeskonservators tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund ihrer dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG zu werten (Hinweis E 25.9.1992, Zl. 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (Hinweis E 19.1.1994, Zl. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten des Bundesdenkmalamtes grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenAblehnung wegen Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090121.X02

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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