RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0118

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §100;
BDG 1979 §98;

Rechtssatz

Die Funktion eines Mitgliedes der Disziplinarkommission innerhalb der Post (etwa wie im Beschwerdefall behauptet als für den Beamten zuständigen "Bereichsleiter") vermag für sich allein keinen Befangenheitsgrund zu indizieren (Hinweis E 4.9.2003, Zl. 2001/09/0209).

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090118.X02

Im RIS seit

21.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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