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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Die Funktion eines Mitgliedes der Disziplinarkommission innerhalb der Post (etwa wie im Beschwerdefall behauptet als für den Beamten zuständigen "Bereichsleiter") vermag für sich allein keinen Befangenheitsgrund zu indizieren (Hinweis E 4.9.2003, Zl. 2001/09/0209).
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090118.X02Im RIS seit
21.01.2005