RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1152;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/09/0201 E 26. Jänner 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0132 E 24. April 2003 RS 2Hier: erster Satz; hier mit dem Zusatz: Die Nichtbezahlung bedeutet nicht, dass der verwendete Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (Hinweis auf das E 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0228, und die darin angegebene Judikatur).

Stammrechtssatz

Wurde mit dem Ausländer Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB); im Zweifel ist die Verwendung der ausländischen Arbeitskraft somit entgeltlich (Hinweis E vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0154, mwN). Ob der Beschwerdeführer ein dem Ausländer demnach zustehendes Entgelt in angemessener Höhe bisher (schon) geleistet hat, braucht nicht untersucht zu werden, bedeutet aber jedenfalls nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die geleistete Naturalentlohnung (Unterkunft und Verpflegung) nicht, er meint nur zu Unrecht, aus dieser Naturalentlohnung folge ein "unverbindlicher Charakter der Tätigkeit" des Ausländers. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090078.X03

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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