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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/09/0201 E 26. Jänner 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0132 E 24. April 2003 RS 2Hier: erster Satz; hier mit dem Zusatz: Die Nichtbezahlung bedeutet nicht, dass der verwendete Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (Hinweis auf das E 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0228, und die darin angegebene Judikatur).Stammrechtssatz
Wurde mit dem Ausländer Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB); im Zweifel ist die Verwendung der ausländischen Arbeitskraft somit entgeltlich (Hinweis E vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0154, mwN). Ob der Beschwerdeführer ein dem Ausländer demnach zustehendes Entgelt in angemessener Höhe bisher (schon) geleistet hat, braucht nicht untersucht zu werden, bedeutet aber jedenfalls nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die geleistete Naturalentlohnung (Unterkunft und Verpflegung) nicht, er meint nur zu Unrecht, aus dieser Naturalentlohnung folge ein "unverbindlicher Charakter der Tätigkeit" des Ausländers. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090078.X03Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012