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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/21/0157 E 19. November 2003 RS 2 (Hier: Der Fremde hat gemäß § 75 Abs 1 FrG 1997 den Antrag gestellt, es wolle festgestellt werden, dass seine Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder sonstige Zurückschaffung "in die BR Jugoslawien, insbesonders in die ehemals autonome Provinz Kosovo gem. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 des FrG 1997 unzulässig ist". Dieser Feststellungsantrag bezieht sich somit nicht nur auf den Kosovo, sondern auch auf das Gebiet der (früheren) Bundesrepublik Jugoslawien (nunmehr: Serbien und Montenegro). Mit dem Bescheid des UBAS wurde eine Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 lediglich in Bezug auf die "autonome Provinz Kosovo der Bundesrepublik Jugoslawien", nicht jedoch in Bezug auf das Gebiet der (früheren) Bundesrepublik Jugoslawien getroffen. Da der Feststellungsantrag auch das Gebiet der (früheren) Bundesrepublik Jugoslawien zum Gegenstand hat und mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde, verletzte dieser den Fremden somit in seinem Recht, dass insoweit über seinen Antrag meritorisch entschieden werde.)Stammrechtssatz
Beim Kosovo handelt es sich seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung um einen eigenen Herkunftsstaat iSd § 1 Z 4 AsylG 1997, der neben den Staat Serbien und Montenegro (früher: Bundesrepublik Jugoslawien) tritt (Hinweis E 9. Juli 2002, 2001/01/0550). Davon wird insbesondere auch im Zusammenhang mit der Non-Refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG 1997 ausgegangen (Hinweis E 7. Juni 2000, 2000/01/0162). Das zieht als Konsequenz ua nach sich, dass Aussprüche nach § 8 AsylG 1997, die die "Bundesrepublik Jugoslawien" erfassen, sich jedoch inhaltlich auf die Beurteilung der Situation im Kosovo beschränken, mit Rechtswidrigkeit behaftet sind (Hinweis E 7. September 2000, 2000/01/0116).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180165.X04Im RIS seit
26.01.2005