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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/068;Rechtssatz
Das Fehlen einer Wiederholungsgefahr ist - wie auch ein Wohlverhalten nach Begehung der inkriminierten Tat - im allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 24.3.2004, Zl. 2001/09/0163).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090130.X03Im RIS seit
21.01.2005Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014