RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/068;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Wiederholungsgefahr ist - wie auch ein Wohlverhalten nach Begehung der inkriminierten Tat - im allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 24.3.2004, Zl. 2001/09/0163).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090130.X03

Im RIS seit

21.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten