TE Vfgh Beschluss 1980/6/25 V13/80

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Veröffentlicht am 25.06.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Art139 B-VG; VerfGG 1953 §57; Individualantrag - mangelnde Darlegung der Bedenken

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Verordnungsprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiterin begehrt die "vorläufige" Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Theresienfeld vom 20. August 1979, betreffend eine Beschränkung der Hundehaltung, und beantragt unter einem - sinngemäß - die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Begünstigung des §64 Abs1 Z1 lita ZPO ("Bitte um Verwaltungsabgabenbefreiung").

2. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den Ausführungen unter 3. ergibt, als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

3. Gem. §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH führt das Fehlen der Darlegung der Bedenken in einem Antrag auf Normenprüfung zu dessen Zurückweisung, ohne daß ein Auftrag zur Behebung dieses Mangels zu ergehen hat (s. zB VfGH 23. 6. 1979 V11/79).

Da der vorliegende Antrag dieser Voraussetzung nicht entspricht, war er zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:V13.1980

Dokumentnummer

JFT_10199375_80V00013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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