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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/09/0201 E 26. Jänner 2012Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat (im gesamten Verwaltungsstrafverfahren) nicht behauptet - noch viel weniger nachgewiesen -, dass er mit den verwendeten Ausländern die Unentgeltlichkeit ihrer Tätigkeit ausdrücklich vereinbart habe. Auch in der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf eine solche Vereinbarung, meint jedoch, die den Ausländern überlassenen alten Geräte seien - für ihn - wertlos. Es kommt jedoch nicht darauf an, welchen Wert die überlassenen Gegenstände "für ihn" hatten, sondern auf den diesen Geräten durch die Ausländer beigemessenen Wert. Die für Arbeitsleistungen zu erwartende Entlohnung kann nämlich auch in der Zurverfügungstellung von für die Empfänger nicht ganz wertlosen Gegenständen erfolgen (vgl. die E jeweils vom 26.6.1991, Zl. 91/09/0038 und Zl. 91/09/0039), wobei auch lediglich kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich dem AuslBG unterworfen sind (vgl. E 6.6.1991, Zl. 91/09/0027, und die dort angegebene Judikatur). Mit dem Beschwerdevorbringen, die Ausländer hätten "kein Entgelt erhalten" (damit gemeint: in Geld), wird nicht dargetan, dass eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit getroffen wurde (vgl. E 21.10.1998, Zl. 96/09/0179, und die darin angegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090078.X02Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012