RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2001/I/136;
AuslBG §3 Abs1 idF 2001/I/115;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/09/0201 E 26. Jänner 2012

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat (im gesamten Verwaltungsstrafverfahren) nicht behauptet - noch viel weniger nachgewiesen -, dass er mit den verwendeten Ausländern die Unentgeltlichkeit ihrer Tätigkeit ausdrücklich vereinbart habe. Auch in der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf eine solche Vereinbarung, meint jedoch, die den Ausländern überlassenen alten Geräte seien - für ihn - wertlos. Es kommt jedoch nicht darauf an, welchen Wert die überlassenen Gegenstände "für ihn" hatten, sondern auf den diesen Geräten durch die Ausländer beigemessenen Wert. Die für Arbeitsleistungen zu erwartende Entlohnung kann nämlich auch in der Zurverfügungstellung von für die Empfänger nicht ganz wertlosen Gegenständen erfolgen (vgl. die E jeweils vom 26.6.1991, Zl. 91/09/0038 und Zl. 91/09/0039), wobei auch lediglich kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich dem AuslBG unterworfen sind (vgl. E 6.6.1991, Zl. 91/09/0027, und die dort angegebene Judikatur). Mit dem Beschwerdevorbringen, die Ausländer hätten "kein Entgelt erhalten" (damit gemeint: in Geld), wird nicht dargetan, dass eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit getroffen wurde (vgl. E 21.10.1998, Zl. 96/09/0179, und die darin angegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090078.X02

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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