RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0118

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Ein Beamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten wiederholt, nämlich in zumindest fünfzehn Fällen, Geldbeträge veruntreut hat, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch diese (wiederholten) Taten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes gravierend zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt dabei ist, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle des Beamten nicht möglich ist. Dies ist gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt (Hinweis auf das E 23. Februar 2000, Zl. 97/09/0082, und die dort genannte Vorjudikatur, und auf das E 4. September 2003, Zl. 2001/09/0209).

Hier: Der Beamte hat in seiner Funktion als Zusteller bei einem Postamt in mindestens 15 Fällen Nachnahmebeträge zwar einkassiert, diese jedoch nicht zur Verrechnung gebracht, sondern das Geld für sich verwendet. Die jeweiligen Nachnahmebeträge in der Höhe bis zu EUR 260,-- hat er jeweils erst nach ein bis zwei Wochen zur Verrechnung gebracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090118.X01

Im RIS seit

21.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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