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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
§ 92 BDG 1979 sieht eine Disziplinarstrafe der Versetzung oder Verwendungsänderung nicht vor. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarbehörden sind im Rahmen der ihnen gemäß § 97 BDG 1979 zukommenden Zuständigkeit daher nicht befugt, derartige Maßnahmen über den Beamten in einem Disziplinarverfahren zu verhängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090118.X05Im RIS seit
21.01.2005