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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die (Tatsachen-)Frage, ob einer beweglichen oder unbeweglichen Sache im Sinne des § 1 DMSG geforderte geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, erfordert regelmäßig die Einholung eines einschlägigen Sachverständigenbeweises.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090121.X04Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013