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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Strafvollzugsgesetz; Beschwerde nach §121 Abs1; Nichtzuständigkeit des VfGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Einschreiter, der im Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Korneuburg (Außenstelle Göllersdorf) in Strafhaft einsitzt, gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters über die Verhängung einer Ordnungsstrafe sowie gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Korneuburg vom 8. Feber 1980, 14 Ns 1015/80-4, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. März 1980, 27 Bs 75/80, betreffend die Nichteinrechnung eines Zeitraumes in die Strafzeit.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters richtet, ist festzuhalten, daß nach Art144 B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG eine Beschwerde an den VfGH nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges erhoben werden kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da gem. §121 Abs1 Strafvollzugsgesetz gegen die vom Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses getroffene Entscheidung Administrativbeschwerde an die Vollzugsoberbehörde ergriffen werden kann.
Hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Entscheidungen des Kreisgerichtes Korneuburg und des Oberlandesgerichtes Wien ist dagegen festzuhalten, daß weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Zuständigkeit einräumt, über Beschwerden gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte zu entscheiden.
Die Beschwerde war sohin wegen der Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B281.1980Dokumentnummer
JFT_10199375_80B00281_00