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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Für die Vermutung, die (ausländischen) Zeuginnen seien wegen der für sie voraussichtlich anfallenden Kosten ihren Einvernahmen ferngeblieben, besteht keine aktenmäßige Grundlage, haben diese Zeuginnen für ihr Nichterscheinen doch keine Gründe vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat in Kenntnis des Nichterscheinens der Zeuginnen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (in der Verhandlung) weder auf die Notwendigkeit eines Kostenvorschusses verwiesen noch ihre Bereitschaft erklärt, die Anreisekosten für die Zeuginnen zu finanzieren. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat war daher gemäß § 51g Abs. 3 Z 1 VStG berechtigt, die verlesenen niederschriftlichen Angaben der Zeuginnen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090171.X01Im RIS seit
27.01.2005