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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Rechtssatz
Die Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 WRG 1959 verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf § 138 WRG 1959 angeordnet werden (Hinweis E 7.3.1989, 85/07/0059). Das bedeutet, dass für einen auf § 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 39 legcit gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070065.X03Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015