RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0065

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;
WRG 1959 §39;

Rechtssatz

Die Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 WRG 1959 verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf § 138 WRG 1959 angeordnet werden (Hinweis E 7.3.1989, 85/07/0059). Das bedeutet, dass für einen auf § 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 39 legcit gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070065.X03

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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