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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Grundsätzlich bildet der berichtigte Bescheid mit dem Berichtigungsbescheid insofern eine Einheit, als der berichtigte Bescheid ab Rechtskraft des Berichtigungsbescheides als abgeändert zu beurteilen ist; demnach kommt auch der Unterlassung der Einbringung einer weiteren Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides keine rechtliche Bedeutung zu. Wird der berichtigte Bescheid allerdings durch den berichtigenden Bescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand beseitigt, kommt der berichtigte Bescheid als Beschwerdegegenstand nicht (mehr) in Betracht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160145.X02Im RIS seit
06.04.2005