RS Vwgh 2004/12/16 2004/16/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/08 Sonstiges Steuerrecht
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §9;
NEUFÖG 1999;
WFG 1984 §53 Abs3;

Rechtssatz

Die Wirksamkeit der Verfahrenshilfe ist in § 9 GGG gesondert geregelt. Hier ist für die Gebührenbefreiung nicht die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches bereits bewilligte Verfahrenshilfe erforderlich, sondern es genügt die Antragstellung, wenn die Bewilligung der Verfahrenshilfe folgt. Diese Gebührenbefreiung ist somit anders geregelt als die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG und dem § 53 Abs. 3 WFG 1984.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160193.X04

Im RIS seit

18.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten