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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §9;Rechtssatz
Die Wirksamkeit der Verfahrenshilfe ist in § 9 GGG gesondert geregelt. Hier ist für die Gebührenbefreiung nicht die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches bereits bewilligte Verfahrenshilfe erforderlich, sondern es genügt die Antragstellung, wenn die Bewilligung der Verfahrenshilfe folgt. Diese Gebührenbefreiung ist somit anders geregelt als die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG und dem § 53 Abs. 3 WFG 1984.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160193.X04Im RIS seit
18.01.2005