RS Vwgh 2004/12/16 2004/16/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art7;
GGG 1984 §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0126

Rechtssatz

Im System der Gerichtsgebühren ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände im Mittelpunkt, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetztes zu gewährleisten. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände ist nicht unsachlich (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, 7. Auflage, in E 2. ff zu § 1 GGG referierte Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes). Eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" widerspräche der von der Rechtsprechung geforderten formalen Betrachtung und ebenso dem Prinzip der "möglichst" einfachen Handhabung des Gesetzes. Für die Gebührenpflicht ist der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160125.X02

Im RIS seit

18.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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