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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0126Rechtssatz
Im System der Gerichtsgebühren ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände im Mittelpunkt, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetztes zu gewährleisten. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände ist nicht unsachlich (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, 7. Auflage, in E 2. ff zu § 1 GGG referierte Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes). Eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" widerspräche der von der Rechtsprechung geforderten formalen Betrachtung und ebenso dem Prinzip der "möglichst" einfachen Handhabung des Gesetzes. Für die Gebührenpflicht ist der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160125.X02Im RIS seit
18.01.2005