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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §1451;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 1Stammrechtssatz
Abgesehen davon, daß Einforstungsrechte nicht ausschließlich öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sondern eine doppelte Rechtsnatur mit privatrechtlichen Elementen aufweisen (Hinweis E 31.1.1992, 91/10/0024, VwSlg 13572 A/1992), kann aus der (zumindest teilweisen) öffentlich-rechtlichen Natur der Einforstungsrechte allein noch nicht geschlossen werden, daß solche Rechte nicht verjähren können. Richtig ist, daß auf im öffentlichen Recht wurzelnde Rechte die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht analog angewandt werden können (vgl Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 451). Verjährung kommt aber dort in Betracht, wo vom Gesetzgeber ausdrücklich oder im Interpretationsweg erschließbar die objektive Anwendung von Verjährungsbestimmungen angeordnet ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070156.X01Im RIS seit
25.01.2005Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016