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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung festgestellt werden soll, bleibt für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs. 2 JN kein Raum (Hinweis E 16. Dezember 2004, 2004/16/0125, 0126). In einem solchen Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, was auch für Prüfungsprozesse gemäß § 110 f KO gilt (Hinweis E 15. März 2001, 2000/16/0755). Das Gesetz tifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160117.X01Im RIS seit
18.01.2005