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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 5 Abs. 1 WRG 1959 ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (Hinweis E 8.4.1986, 85/07/0329).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070185.X02Im RIS seit
11.01.2005