RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0185

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 5 Abs. 1 WRG 1959 ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (Hinweis E 8.4.1986, 85/07/0329).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070185.X02

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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