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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §31;Rechtssatz
Der Mehrbetrag nach § 31 GGG ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gerichtsgebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist (vgl. hiezu im Abgabenrecht § 9 Abs. 1 GebG und § 3 Abs. 2 lit. a BAO; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 3 zu § 9 GebG). Ein schuldhaftes Verhalten ist somit nicht Voraussetzung für die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung. Auch im Fall einer von dem zur Haftung für die Entrichtung des Mehrbetrages Herangezogenen vermeintlich als vertretbar erachteten Rechtsansicht, die dazu führte, dass die zu entrichtende Gebühr mit der Überreichung der Eingabe nicht beigebracht wurde, ist der Mehrbetrag zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160129.X01Im RIS seit
06.04.2005