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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses des nach der Oö Gemeindeordnung 1990 hiefür zuständigen GemeindevorstandesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Zivilluftfahrtbehörde wurden die Anträge der beschwerdeführenden Gemeinde auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Betriebszeitenerweiterung des Flughafens Linz-Hörsching, auf bescheidmäßige Feststellung dieser Parteistellung sowie auf Zustellung des Bescheides, mit dem die Betriebszeitenerweiterung am Flughafen Linz-Hörsching hinsichtlich der Nachtstunden für den Frachtflugverkehr bewilligt wurde (Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5.11.2004, Zl. BMVIT-60.420/0001-II/PMV/2005), abgewiesen. Weiters wurde der "Eventualantrag" auf Wiederaufnahme des betreffenden Verfahrens gemäß §69 Abs1 AVG zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Gemäß §56 Abs2 Z11 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idgF, obliegt dem Gemeindevorstand unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben "die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof". Ist der Gemeindevorstand bei zwei aufeinander folgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlussunfähig, so geht seine Zuständigkeit gemäß §56 Abs3 leg.cit. für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über.
2. In der vorliegenden Beschwerde wird im Hinblick auf ihre Zulässigkeit darauf hingewiesen, dass der "Gemeindevorstand der Gemeinde Pasching (...) mit Gemeinderatsbeschluss vom 10.03.2005 die Erhebung aller rechtlichen Schritte zur Bekämpfung der Betriebszeitenausweitung des Flughafens Linz (...) beschlossen (hat)".
Der in Rede stehende Beschluss wurde dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Dieser lautet folgendermaßen:
"GFZ: 277/2005
Betr.: GR Gemeinderat Sitzung 10.3.2005
Pkt. 9) Erhebung von Rechtsmittel
Flughafen Linz Blue Danube Airport, Betriebszeitenverlängerung
Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. M mit der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde Pasching und der betroffenen Anrainer
Der Bgm. berichtet an Hand des Amtsberichtes vom 3.3.2005 (...) und stellt den Antrag, Rechtsanwalt Dr. M mit der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde Pasching zu beauftragen.
Der Bgm. lässt über seinen Antrag abstimmen und es ergeht einstimmig folgender
BESCHLUSS:
Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Betriebszeiten des Flughafens Hörsching durch den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Information und Technologie vom 5.11.2004 wird RA Dr. M mit der Vertretung der Gemeinde Pasching beauftragt. Er hat dabei alle nötigen Schritte in diesem Zusammenhang zu unternehmen und wird dazu ermächtigt, die dazu erforderlichen Rechtsmittel seitens der Gemeinde einzubringen.
Der Amtsbericht wird allen Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis gebracht und bilden als Beilage einen wesentlichen Bestandteil der Verhandlungsschrift sowie des Beschlusses."
3. Obgleich von der beschwerdeführenden Gemeinde weder der oben erwähnte "Amtsbericht" noch ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 10.3.2005 vorgelegt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof davon Abstand genommen, der beschwerdeführenden Gemeinde diesbezüglich gemäß §18 VfGG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, da sich die Beschwerde schon aus einem anderen Grund als unzulässig erweist:
Der im vorliegenden Fall von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgelegte Beschluss des Gemeindevorstandes vom 10.3.2005 ist nicht geeignet, eine der Bestimmung des §56 Abs2 Z11 Oö. Gemeindeordnung 1990 entsprechende Beschlussfassung nachzuweisen. Der Beschluss ermächtigt Rechtsanwalt Dr. M im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Betriebszeitenerweiterung des Flughafens Linz-Hörsching zwar "alle nötigen Schritte in diesem Zusammenhang zu unternehmen" und "die dazu erforderlichen Rechtsmittel seitens der Gemeinde einzubringen".
Er lässt jedoch offen, ob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (und/oder den Verwaltungsgerichtshof) erhoben werden soll. Die im Beschluss gewählte Formulierung bildet daher keine taugliche Grundlage für die Erhebung der vorliegenden Beschwerde (vgl. dazu insbesondere VfSlg. 16.718/2002).
An diesem Ergebnis hätte auch eine nachträgliche Beschlussfassung des zuständigen Gemeindevorstandes zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde nichts mehr ändern können, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein nach Ablauf der Beschwerdefrist gefasster Beschluss die Zulässigkeit der bereits erfolgten Beschwerdeerhebung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. VfSlg. 13.792/1994, 14.574/1996).
4. Da somit die Bevollmächtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht durch das satzungsgemäß befugte Organ erfolgt ist, war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Vertretung nach außen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B830.2005Dokumentnummer
JFT_09939685_05B00830_00