TE Vfgh Erkenntnis 2008/9/29 B624/08

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art11 Abs2
VersammlungsG §2, §6

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechteinsbesondere der Versammlungsfreiheit durch Zurückweisung einerVersammlungsanzeige betreffend eine Solidaritätsdemonstration mitAufständischen in Mexiko mangels ausreichender Konkretisierung dergeplanten Versammlungsroute

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Eingabe vom 30. November 2006 zeigte dierömisch eins. 1. Mit Eingabe vom 30. November 2006 zeigte die

Beschwerdeführerin der Bundespolizeidirektion Wien die beabsichtigte Abhaltung einer Kundgebung am 1. Dezember 2006 zum Thema "Solidaritätsdemonstration mit den Aufständischen in Oaxaca/Mexiko und gegen Folter, Mord und Repression!" an. Die Versammlungsanzeige lautete auszugsweise wie folgt:

"Ich, E K melde hiermit für den 1.12.2006 ab 17 Uhr bis

einschließlich 22 Uhr nach §2 Versammlungsgesetz ... sowie §86 StVO

eine politische Kundgebung dh einen Demonstrationszug Start Stock im Eisen Platz, Ende Mexikanische Botschaft, Operngasse 17-21 an.

Die Demonstrationsroute beginnt am Stock im Eisen Platz, über Graben, Kohlmarkt, Heldenplatz, Ring, Babenbergerstraße, Getreidemarkt, Karlsplatz, Operngasse. Die Demonstration endet mit einer Kundgebung vor der Mexikanischen Botschaft in der Operngasse.

...

Zweck/Thema:

Solidaritätsdemonstration mit den Aufständischen in Oaxaca/Mexiko und gegen Folter, Mord und Repression!

Die Kundgebung beinhaltet folgende Mittel:

Informationsstand

Informationsmaterial (Flyer, ...)

Transparente

Informationsschilder

Megaphone

Wie viele Personen zur politischen Kundgebung anwesend sein werden, kann im Voraus nicht angegeben werden.

Kundgebungsleiterin: wird vor Ort ernannt"

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Dezember 2006 wurde die angezeigte Versammlung gemäß §6 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG) iVm Art11 EMRK untersagt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung aufgrund der befürchteten Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit (weiträumige und lange währende Behinderung des Straßenverkehrs, Gefährdung unbeteiligter Passanten) schwerer wiegen würden als die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung. Eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin, um ihr eine Änderung der Versammlungsroute vorzuschlagen, sei nicht möglich gewesen, weil diese auf der Versammlungsanzeige lediglich ihren Namen angegeben habe. 2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Dezember 2006 wurde die angezeigte Versammlung gemäß §6 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG) in Verbindung mit Art11 EMRK untersagt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung aufgrund der befürchteten Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit (weiträumige und lange währende Behinderung des Straßenverkehrs, Gefährdung unbeteiligter Passanten) schwerer wiegen würden als die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung. Eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin, um ihr eine Änderung der Versammlungsroute vorzuschlagen, sei nicht möglich gewesen, weil diese auf der Versammlungsanzeige lediglich ihren Namen angegeben habe.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß §64 Abs2 AVG ausgeschlossen.

3. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 7. Februar 2008 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß §66 Abs4 AVG mit der Maßgabe, dass die Versammlungsanzeige gemäß §2 VersG zurückgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

"Abgesehen davon, dass gegenständliche Versammlung weniger als 24 Stunden vor Versammlungsbeginn angemeldet wurde, erweist sich die Versammlungsanzeige als nicht hinreichend präzisiert. Die von der Anzeigerin angegebene Route 'Getreidemarkt-Karlsplatz-Operngasse' ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, da in Ansehung der örtlichen Gegebenheiten der Karlsplatz weder an den Getreidemarkt noch die Operngasse grenzt und - selbst bei großzügigster Betrachtungsweise - nicht nachvollziehbar ist, wie eine Streckenführung vom Getreidemarkt Richtung Operngasse über den Karlsplatz erfolgen sollte. Denkmöglich wäre (ohne dass dies aus der Anzeige entnehmbar ist) eine direkte Route vom Getreidemarkt über die Friedrichstraße in die Operngasse oder vom Getreidemarkt vorbei am Verkehrsbüro über die rechte Wienzeile zur Operngasse. Bei erster Variante bestehen darüber hinaus zwei Möglichkeiten, die geteilten Fahrbahnen des Getreidemarkts entweder in oder gegen die Fahrtrichtung Richtung Friedrichstraße zu begehen.

Der Ort der Versammlung ist jedoch möglichst konkret anzugeben. Bei nicht an einen Ort gebundenen Versammlungen ist nicht bloß der Ausgangs- und der Zielort, sondern die gesamte beabsichtigte Strecke detailliert anzugeben. Soll die Versammlung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattfinden, ist gegebenenfalls auch anzugeben, auf welchen Teilen der Straße (z.B. Gehsteig, Fahrbahn - und dabei wieder konkret: Teil der Fahrbahn oder die gesamte Fahrbahn) diese stattfinden soll. Dieses Erfordernis der hinreichenden Präzisierung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte. Die Behörde muss beurteilen können, ob einerseits überhaupt eine Versammlung vorliegt und wenn ja, ob ein Versagungsgrund nach §6 Versammlungsgesetz besteht. Außerdem sollen die Angaben die Behörde in die Lage versetzen, die allenfalls für die reibungslose Durchführung der Versammlung erforderlichen Vorkehrungen (etwa Verkehrsumleitungen, Schutz vor Gegendemonstrationen) treffen zu können und zu entscheiden, ob sie eine oder mehrere Behördenvertreter entsendet.

Die gegenständliche Anzeige enthält sich jedoch nicht nur - wie dargelegt - einer präzisierten Streckenführung sondern auch jeglicher Angaben darüber, auf welchen Teilen der Fahrbahn der Demonstrationszug geplant sei. Abgesehen von der mangelhaft dargelegten Streckenführung Getreidemarkt - Karlsplatz - Operngasse ist der Anzeige nicht zu entnehmen, ob sich der Demonstrationszug auf den Fahrbahnen oder den jeweiligen Gehsteigen bewegen soll. Insbesondere für den Streckenteil 'Ring' und 'Babenbergerstraße', die auch räumlich ausgedehnte Bereiche aufweisen, die nicht 'Fahrbahn' sind und - was den Ring betrifft - auf beiden Seiten Straßenbahngleise aufweisen, wäre eine Präzisierung jedoch dringend erforderlich gewesen, um abschätzen zu können, ob und (was jedenfalls anzunehmen ist) in welchem Ausmaß Verkehrsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, um die aus polizeilicher Sicht erforderlichen Vorbereitungen treffen zu können.

Das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung gilt insbesondere auch dann, wenn bei einer Versammlung Vorgänge stattfinden sollen, die für sich genommen rechtswidrig wären und nur als unbedingt notwendige Begleiterscheinung einer Versammlung rechtmäßig würden (Begehen der Fahrbahn, von Straßenbahngleisen, etc.).

Ein Vorgehen gemäß §13 AVG zur Verbesserung dieser der Anzeige anhaftenden Mängel durch die Erstbehörde kam schon deshalb nicht in Betracht, da der Name der Anzeigerin aus ihrer Unterschrift der Anzeige zwar gerade noch entzifferbar war, die Anzeige jedoch sonst keinerlei Daten enthielt, die die Anzeigerin hinreichend konkretisierten. Aus diesem Grund musste der Untersagungsbescheid der Erstbehörde auch vor Ort am Tag der Veranstaltung zugestellt werden. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen, die Erstbehörde hätte sie im Zentralen Melderegister ausfindig machen können, geht fehl, da zum damaligen Zeitpunkt sieben Personen gleichen Namens alleine in Wien gemeldet waren.

Enthält die Anzeige der Versammlung jedoch mangelhafte, die einzelnen Umstände der beabsichtigten Versammlung nicht ausreichend konkretisierende Angaben, so ist die Versammlungsanzeige zurückzuweisen."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Versammlungsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. In der Beschwerde wird insbesondere Folgendes vorgebracht:

"... Das gesetzliche Erfordernis, den Ort der Versammlungen

in der Anmeldung anzugeben, darf in verfassungskonformer, am Zweck des gewährleisteten Grundrechts orientierter Auslegung nicht überspannt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Versammlung dazu dient, den Versammelten Gelegenheit zu geben, politische Meinungen kund zu tun, auszutauschen und zu diskutieren. Dabei ist es notwendigerweise so, dass einer Versammlung immer eine gewisse Spontanität innewohnt und auch innewohnen muss. Wer eine Versammlung anzeigt, kann nicht kontrollieren, wie viele Personen daran teilnehmen werden.

Das Erfordernis, den Ort der Versammlung anzugeben, dient lediglich dazu, der Behörde die Möglichkeit zu geben, einen allfälligen Einsatzaufwand im Vorhinein abzuschätzen. Es dient aber nicht dazu, die Versammlung auf die angegebenen Örtlichkeiten zu beschränken. Von einem Anmelder einer Versammlung zu verlangen, dass dieser im Vorhinein sagen kann, ob lediglich der Gehsteig oder auch die Fahrbahn (oder Teile davon) in Anspruch genommen werden, ist absolut überzogen und mit dem notorischen Zweck des Versammlungsrechts (als einem liberalen Grundrecht!) unvereinbar.

... Gleiches gilt auch für den im Vorhinein angegebenen Zug

einer Demonstration. Selbst wenn unter Zugrundelegung eines exakten Stadtplans einzelne Straßenzüge möglicherweise ausgelassen wurden (was die Bf bestreitet), so kann dies nicht zur Untersagung der Versammlung führen. Vielmehr hätte die Behörde eben bei Versammlungsbeginn mit dem Versammlungsleiter eine entsprechende Präzisierung vorzunehmen.

...

... Sofern sich die Behörde nicht im Klaren ist, welche

Teile eines Straßenzuges genau in Anspruch genommen werden, so muss sie eben sicherheitshalber von der größtmöglichen Ausdehnung ausgehen und so die Ausübung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gewährleisten. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass es aufgrund des Wesens einer Versammlung denkunmöglich ist, anzunehmen, dass der Anmelder im Vorhinein verlässliche Kenntnis darüber hat, wie viele Personen an der Versammlung teilnehmen werden.

... Die vorliegende Anmeldung war jedenfalls vollkommen

ausreichend, um der Behörde eine Prognose zu ermöglichen. Überdies reicht es für die Untersagung einer Versammlung nicht aus, dass die Anmeldung allenfalls fehlerhaft wäre. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht einmal die Unterlassung der Anmeldung für sich genommen ein Untersagungsgrund. Viel weniger ist es also rechtmäßig, eine angemeldete Versammlung zu untersagen, selbst wenn die Anmeldung einzelne - wenn überhaupt vollkommen unerhebliche - Mängel aufweist. Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsbescheid wird nachvollziehbar ausgeführt, welcher im §6 Versammlungsgesetz angeführte Versagungsgrund vorgelegen haben sollte, bzw. aufgrund welcher Prognose - insbesondere konnte nicht aufgezeigt werden, welcher im Art11 Abs2 genannten Rechtfertigungsgründe in einer derartigen Gravität vorgelegen wären, dass eine Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Versammlungsrechts zulässig gewesen wäre."

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Gemäß §2 Abs1 VersG ist eine allgemein zugängliche Versammlung wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzuzeigen.

In seinem Erkenntnis VfSlg. 16.842/2003 hat der Verfassungsgerichtshof dazu wörtlich festgehalten:

"... Sinn und Zweck der im §2 VersG festgelegten

Anzeigefrist von 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der Versammlung ist es, einerseits der Versammlungsbehörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund iS des §6 VersG vorliegt, und ihr die notwendige Zeit einzuräumen, um allenfalls erforderliche Vorkehrungen zur Sicherung des ungehinderten Verlaufs der Versammlung zu treffen, andererseits aber auch zu gewährleisten, dass auch kurzfristig mittels Abhaltung einer Versammlung - unter Einhaltung aller Vorschriften des VersG - auf aktuelle Ereignisse reagiert werden kann (...)."

1.2. Zum Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung einer Versammlungsanzeige hat der Gerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 11.866/1988 und 11.904/1988 Folgendes ausgeführt:

"Eine Versammlungsanzeige muß ausreichend präzisiert werden, um der Behörde einerseits die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach §6 VersG vorliegt, und um andererseits zu gewährleisten, daß die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen (etwa Verkehrsumleitungen, Schutz vor Gegendemonstrationen) treffen kann. Sind die in einer Eingabe enthaltenen Angaben derart unbestimmt, daß ihnen solche Informationen schlechterdings nicht entnommen werden können, so ist die Eingabe nicht als mangelhafte, sondern überhaupt nicht als Versammlungsanzeige zu qualifizieren (...). Enthält die Eingabe aber (bloß) mangelhafte, die einzelnen Umstände der beabsichtigten Versammlung nicht ausreichend konkretisierende Angaben, so ist die Versammlungsanzeige zurückzuweisen oder allenfalls die Versammlung zu untersagen (vgl. VfSlg. 9103/1981)." "Eine Versammlungsanzeige muß ausreichend präzisiert werden, um der Behörde einerseits die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach §6 VersG vorliegt, und um andererseits zu gewährleisten, daß die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen (etwa Verkehrsumleitungen, Schutz vor Gegendemonstrationen) treffen kann. Sind die in einer Eingabe enthaltenen Angaben derart unbestimmt, daß ihnen solche Informationen schlechterdings nicht entnommen werden können, so ist die Eingabe nicht als mangelhafte, sondern überhaupt nicht als Versammlungsanzeige zu qualifizieren (...). Enthält die Eingabe aber (bloß) mangelhafte, die einzelnen Umstände der beabsichtigten Versammlung nicht ausreichend konkretisierende Angaben, so ist die Versammlungsanzeige zurückzuweisen oder allenfalls die Versammlung zu untersagen vergleiche VfSlg. 9103/1981)."

Das Gebot des §2 Abs1 VersG, in der Versammlungsanzeige auch den Ort der Versammlung genau zu nennen, verlangt im Falle eines Protestmarsches auch die Angabe der vollständigen Aufmarschstrecke (vgl. etwa VfSlg. 15.952/2000). Das Gebot des §2 Abs1 VersG, in der Versammlungsanzeige auch den Ort der Versammlung genau zu nennen, verlangt im Falle eines Protestmarsches auch die Angabe der vollständigen Aufmarschstrecke vergleiche etwa VfSlg. 15.952/2000).

2.1. Die belangte Behörde geht nun davon aus, dass die am 30. November 2006 von der Beschwerdeführerin eingebrachte Versammlungsanzeige weder eine genaue Streckenführung noch Angaben darüber enthält, auf welchen Teilen der Fahrbahn (Straßenbahngleise, Gehsteig) der Demonstrationszug geplant gewesen sei. Eine solche Präzisierung wäre nach Auffassung der belangten Behörde dringend erforderlich gewesen, um abschätzen zu können, ob und in welchem Ausmaß Verkehrsbeeinträchtigungen zu erwarten seien, und die erforderlichen Vorkehrungen treffen zu können.

2.2. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung zu §2 Abs1 VersG kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Angaben in der Versammlungsanzeige zur geplanten Marschstrecke (einschließlich der Benützung von bestimmten Teilen der Fahrbahn) für derart mangelhaft erachtet, dass es ihr nicht möglich erschien, das Vorliegen eines Untersagungsgrundes nach §6 VersG zu beurteilen.

Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung von Versammlungsanzeigen insbesondere dann gilt, wenn die Versammlung auf eine Weise durchgeführt werden soll, die an sich rechtswidrig wäre (zB Benützung der Fahrbahn als Fußgänger) und nur als unbedingt notwendige Begleiterscheinung einer Versammlung rechtmäßig würde (vgl. VfSlg. 11.866/1988 und 11.904/1988). Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung von Versammlungsanzeigen insbesondere dann gilt, wenn die Versammlung auf eine Weise durchgeführt werden soll, die an sich rechtswidrig wäre (zB Benützung der Fahrbahn als Fußgänger) und nur als unbedingt notwendige Begleiterscheinung einer Versammlung rechtmäßig würde vergleiche VfSlg. 11.866/1988 und 11.904/1988).

Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebrachte Versammlungsanzeige hinsichtlich der beabsichtigten Versammlungsroute nicht den Erfordernissen des §2 Abs1 VersG entsprach.

3. Die Behörde war auch nicht berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern oder zu modifizieren. In Anbetracht des Umstandes, dass die Versammlungsanzeige lediglich den Namen der Beschwerdeführerin, jedoch keine sonstigen Angaben enthielt, die eine Kontaktaufnahme zwecks Präzisierung der Versammlungsroute ermöglicht hätten, ist der Behörde auch in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen.

4. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Versammlungsfreiheit ist sohin nicht erfolgt.

Im Hinblick darauf, dass die Behörde rechtsrichtig entschieden hat und dass gegen die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Versammlungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B624.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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