RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0182

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0072 E 25. Mai 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 WRG bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070182.X02

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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