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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0072 E 25. Mai 2000 RS 2Stammrechtssatz
Die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 WRG bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070182.X02Im RIS seit
11.01.2005