RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §121;

Rechtssatz

Eine trotz Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhobene Berufung ist zurückzuweisen (Hinweis E 3.7.2001, 2000/05/0063). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Hat etwa bereits die Erstbehörde Einwendungen einer Partei mit dem Hinweis auf den Verlust der Parteistellung zurückgewiesen und bestreitet die Partei in der Berufung den Verlust der Parteistellung, so hat sich die Berufungsbehörde mit der Frage des Verlustes der Parteistellung inhaltlich auseinander zu setzen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070166.X02

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten