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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Eine trotz Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhobene Berufung ist zurückzuweisen (Hinweis E 3.7.2001, 2000/05/0063). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Hat etwa bereits die Erstbehörde Einwendungen einer Partei mit dem Hinweis auf den Verlust der Parteistellung zurückgewiesen und bestreitet die Partei in der Berufung den Verlust der Parteistellung, so hat sich die Berufungsbehörde mit der Frage des Verlustes der Parteistellung inhaltlich auseinander zu setzen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070166.X02Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008