Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/11/0168 E 27. Jänner 2005Rechtssatz
§ 102 Abs. 11d KFG 1967 regelt schon nach seiner Überschrift die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers, wohingegen § 28 AZG den Arbeitgeber des Kraftfahrzeuglenkers betreffen. Schon von daher ist - ohne die Besonderheiten der Regelungen in den beiden Gesetzen zu berücksichtigen - ein direkter Vergleich dieser Vorschriften nicht zulässig. Die Anforderungen, die an die Tatumschreibung bei Verstößen des Kraftfahrzeuglenkers gegen § 134 KFG 1967 iVm Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gestellt werden (Hinweis E 28. März 2003, 2002/02/0140), sind daher nicht ohne weiteres auf die Tatumschreibung von Übertretungen des Arbeitgebers gemäß § 28 AZG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zu übertragen. Anders als das KFG 1967 nehmen die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und Abs. 4 AZG nämlich bei den dort genannten Verstößen im Straßenverkehr, eine Unterscheidung nach der Art des Straßenverkehrs vor (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/11/0294). Daher muss bei diesen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes im Spruch des Bescheides die Art des Straßenverkehrs zum Ausdruck kommen, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Widerlegung anzubieten.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110161.X02Im RIS seit
25.01.2005