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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0067 E 16. Dezember 2004 2004/11/0068 E 16. Dezember 2004Rechtssatz
§ 23 Abs. 1 ArbIG 1993 läßt die Regelung des § 9 VStG, wonach die Bestrafung von verantwortlichen Beauftragten nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis zur Tatzeit in Betracht kommt, unberührt. Die Gesetzesmaterialien zum ArbIG 1993 (813 Blg. NR XVII. GP) zeigen, dass bei Schaffung des § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 von der uneingeschränkten Geltung dieses Grundsatzes ausgegangen wurde. § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 normiert ergänzend zu § 9 VStG lediglich ein zusätzliches Erfordernis für das Wirksamwerden einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten dergestalt, dass im Anwendungsbereich des ArbIG 1993 die Bestellung erst mit dem Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt Zustimmungserklärung des Bestellten beim Arbeitsinspektorat wirksam wird. Die rasche Mitteilung des Widerrufs einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist nämlich nicht nur für Strafverfahren, sondern insbesondere auch für allfällige Aufträge und Aufforderungen des Arbeitsinspektorates an den verantwortlichen Beauftragten (den "logischen Ansprechpartner" des Arbeitsinspektorates) von Bedeutung. (Hier: Die Argumentation, aus der unter Strafsanktion stehenden Verpflichtung nach § 23 Abs. 3 ArbIG 1993 zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung des Widerrufs einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sei abzuleiten, dass diese Mitteilung an das Arbeitsinspektorat "konstitutive Voraussetzung" für die Wirksamkeit des Widerrufs sei, bei bloß deklarativer Wirkung wäre die Strafsanktion des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. e ArbIG 1993 eine unverhältnismäßige Maßnahme, die im Widerspruch zu § 23 Abs. 3 ArbIG 1993 stünde, überzeugt nicht.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110066.X03Im RIS seit
07.02.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2012