Index
27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §13;Rechtssatz
Die persönliche und sachliche Gebührenfreiheit kann - nach der bisherigen Rechtsprechung - auch noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offen stehenden Frist in Anspruch genommen werden (Hinweis E 8. März 1990, 89/16/0117; E 17. Mai 1990, 89/16/0122; Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 1. zu § 13 GGG). Entspricht der neue Abs. 2 des § 13 GGG, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, inhaltlich dem ersten Satz des § 13 GGG in seiner vorangegangenen Fassung, dann ist davon auszugehen, dass auch nach der Rechtslage der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, die nach der erfolgten Eintragung beantragte Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offen stehenden Frist in Anspruch genommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160193.X02Im RIS seit
18.01.2005