RS Vwgh 2004/12/16 2004/16/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §13;
WFG 1984 §53 Abs3;

Rechtssatz

Die persönliche und sachliche Gebührenfreiheit kann - nach der bisherigen Rechtsprechung - auch noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offen stehenden Frist in Anspruch genommen werden (Hinweis E 8. März 1990, 89/16/0117; E 17. Mai 1990, 89/16/0122; Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 1. zu § 13 GGG). Entspricht der neue Abs. 2 des § 13 GGG, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, inhaltlich dem ersten Satz des § 13 GGG in seiner vorangegangenen Fassung, dann ist davon auszugehen, dass auch nach der Rechtslage der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, die nach der erfolgten Eintragung beantragte Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offen stehenden Frist in Anspruch genommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160193.X02

Im RIS seit

18.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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