RS Vwgh 2004/12/16 2003/11/0312

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/11/0220 E 16. Dezember 2004

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge zum Wohlfahrtsfonds festgesetzt werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, aus welchen Bestandteilen sich die Beitragsgrundlage im konkreten Fall zusammensetzt und wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (Hinweis E 27. Februar 2004, 2003/11/0088). (Die Begründung: "Die Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2002 erfolgte auf Grund Ihrer Angaben. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt."

ist nicht ausreichend.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110312.X01

Im RIS seit

25.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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