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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/11/0220 E 16. Dezember 2004Rechtssatz
Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge zum Wohlfahrtsfonds festgesetzt werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, aus welchen Bestandteilen sich die Beitragsgrundlage im konkreten Fall zusammensetzt und wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (Hinweis E 27. Februar 2004, 2003/11/0088). (Die Begründung: "Die Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2002 erfolgte auf Grund Ihrer Angaben. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt."
ist nicht ausreichend.)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110312.X01Im RIS seit
25.01.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011