RS Vwgh 2004/12/16 2004/16/0193

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
NEUFÖG 1999 §4 Abs4;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Regelung des § 4 Abs. 4 NeuFöG ist eine nachträgliche Vorlage oder Ausstellung des amtlichen Vordrucks nur unter den in der zitierten Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig. Das WFG 1984 enthält keine ähnliche Bestimmung, wonach die nachträgliche Vorlage der Förderungszusicherung zu keiner Befreiung von den Gerichtsgebühren führen kann. Entscheidend ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bereits eine Förderungszusicherung erteilt wurde (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160193.X03

Im RIS seit

18.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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