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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0062 Verpackung-RL Art2;Rechtssatz
Die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG zielt darauf ab, Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Zu diesem Zweck sieht sie ua vor, dass die Mitgliedstaaten ein Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen und Verpackungsabfälle einrichten. Nach ihrer fünften Begründungserwägung und ihrem Art. 2 soll die Richtlinie 94/62/EG alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem weiten Sinn erfassen (Hinweis EuGH vom 29.4.2004, C-341/01, "Plato Plastik", RN 55f).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0341 Plato Plastik Robert Frank VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070112.X04Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011