RS Vwgh 2004/12/16 2004/11/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 Z6;
61994CJ0335 Mrozek und Jäger VORAB;
AZG §28 Abs1a Z4;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0067 E 16. Dezember 2004 2004/11/0068 E 16. Dezember 2004

Rechtssatz

Artikel 4 Ziffer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist dahin auszulegen, dass unter Beförderungen mit Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden, und die nach dieser Bestimmung zu den Beförderungsarten zu zählen sind, die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind, solche Beförderungen mit Fahrzeugen zu verstehen sind, die im Rahmen einer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstleistung, die unmittelbar von den Behörden oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen erbracht wird, vorgenommen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1996, C-335/94). (Hier: Davon kann im vorliegenden Fall, bei dem es um die Abholung von Catering-Müll mit einem Containerfahrzeug handelte, nicht die Rede sein.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0335 Mrozek und Jäger VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110066.X04

Im RIS seit

07.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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