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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 Z6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0067 E 16. Dezember 2004 2004/11/0068 E 16. Dezember 2004Rechtssatz
Artikel 4 Ziffer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist dahin auszulegen, dass unter Beförderungen mit Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden, und die nach dieser Bestimmung zu den Beförderungsarten zu zählen sind, die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind, solche Beförderungen mit Fahrzeugen zu verstehen sind, die im Rahmen einer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstleistung, die unmittelbar von den Behörden oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen erbracht wird, vorgenommen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1996, C-335/94). (Hier: Davon kann im vorliegenden Fall, bei dem es um die Abholung von Catering-Müll mit einem Containerfahrzeug handelte, nicht die Rede sein.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0335 Mrozek und Jäger VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110066.X04Im RIS seit
07.02.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2012