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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG;Rechtssatz
Grundsätzlich ist auch im Verfahren der Gemeindeaufsichtsbehörden die Anwendung des AVG in dem Umfang geboten, als sich nicht aus den Vorschriften über die Gemeindeaufsicht anderes ergibt. Von den für den vorliegenden Fall wesentlichen Regelungen des AVG sieht die Salzburger Gemeindeordnung 1994 keine abweichenden Bestimmungen vor (vgl. § 80 und §§ 82 ff GemO). (Hier Vorschreibung der Getränkesteuer betroffen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160145.X01Im RIS seit
06.04.2005