RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §39;

Rechtssatz

Mit dem Ausdruck "landwirtschaftlich" in § 39 WRG 1959 wird nicht ein Gegensatz zu forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Ausdruck gebracht, sondern nur eine Abgrenzung zu verbauten, nicht landwirtschaftlichen (im weitesten Sinn) Zwecken dienenden Grundstücken. So hat der VwGH im E 8. 7. 2004, 2001/07/0023, auch nicht den Ausdruck "landwirtschaftlich", sondern "land- und forstwirtschaftlich" verwendet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070065.X02

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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