RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39;

Rechtssatz

Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 kommt als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat. Dieser umfassende Adressatenkreis findet im Falle des § 39 WRG 1959 eine Einschränkung, da die letztgenannte Bestimmung nur den Grundstückseigentümer erfasst (Hinweis E 26. Februar 1998, 97/07/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070065.X04

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten