RS Vwgh 2004/12/16 2004/11/0102

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14 Z1;

Rechtssatz

Der Zivildienstpflichtige hat mit der Absolvierung der Gesellenprüfung (hier: Tischler) eine Berufsausbildung abgeschlossen, die ihm die Ergreifung eines entsprechenden Berufes ermöglicht (Hinweis E 27. Juni 1995, 95/11/0078). Die Meisterklasse, für deren Besuch er nunmehr einen Aufschub anstrebt, stellt keine Berufsausbildung iSd § 14 Z 1 ZDG 1986 dar, sondern dient der fachlichen Weiterbildung. Die fachliche Weiterbildung von Personen, die eine Berufsausbildung bereits abgeschlossen haben, vermag jedoch einen Aufschub nicht zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110102.X01

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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