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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 7 Abs. 3 Z. 10 FSG 1997 fasst als bestimmte Tatsachen näher genannte strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach ausdrücklich angeführten Bestimmungen des StGB zusammen (zur Zuordnung dieser Gewaltdelikte zum Tatbestand der Gefährdung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr nach § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 Hinweis E 25. November 2003, 2003/11/0240). § 88 StGB, der fahrlässige Körperverletzungen betrifft, wird in der Aufzählung des § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG 1997 nicht erwähnt. § 7 Abs. 3 FSG 1997 enthält zwar nur eine demonstrative Aufzählung, die Systematik der strafbare Handlungen gegen Leib und Leben betreffenden Z. 10, die -
ebenso wie die Z. 9 und 11 des § 7 Abs. 3 FSG 1997 - nur Vorsatzdelikte umfasst, schließt aber die interpretatorische Annahme aus, auch eine fahrlässige Körperverletzung könne unter Vornahme eines wertenden Vergleichs mit den in § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG 1997 angeführten Straftaten als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 qualifiziert werden.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110178.X02Im RIS seit
26.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008