RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0065

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 5

Stammrechtssatz

Für die "Aufrechterhaltung und Nutzung" eines konsenslos bestehenden Zustandes genügt es nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070065.X07

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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