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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ist ein Bescheid von der Landeshauptfrau (hier: von Salzburg) erlassen worden, so stammt er nicht von einer Nichtbehörde, weil die Bundesverfassung nur den Landeshauptmann kennt. Nach Art. 7 Abs. 3 B-VG können Amtsbezeichnungen in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Als Amtsbezeichnung ist auch die Bezeichnung Landeshauptmann anzusehen. Es ist daher zulässig, einen Bescheid mit der Behördenbezeichnung "Landeshauptfrau" zu erlassen.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070166.X03Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008