RS Vwgh 2004/12/16 2001/07/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §20 Abs3;
FlVfGG §37;
FlVfLG Krnt 1979 §65 Abs2 lita;
FlVfLG Krnt 1979 §65 Abs2 litb;
FlVfLG Krnt 1979 §65 Abs2 litc;
FlVfLG Krnt 1979 §65 Abs2 litd;
FlVfLG Krnt 1979 §65 Abs2 lite;
FlVfLG Krnt 1979 §65 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §71 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §85 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund des § 85 Abs. 1 Krnt FlVfLG 1979 stehen nur den in § 65 Abs. 2 genannten Personen Rechte als Parteien im Regelungsverfahren zu. Um die Liste der Parteien erstellen zu können bzw. im Zweifelsfall einen Bescheid nach § 71 Abs. 2 legcit zu erlassen, ist vorab von der Behörde zu klären, ob die betreffende Person eine der in § 65 Abs. 2 lit. a bis e legcit genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Rechtsansicht, dass die Behörde zwar eine Entscheidung über die Parteistellung, nicht jedoch über das Bestehen von Anteilsrechten treffen darf, lässt sich mit den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 und des § 65 Abs. 2 legcit nicht in Einklang bringen, zumal diese Bestimmungen das Bestehen eines entsprechenden Anteilsrechtes für die Parteistellung voraussetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070158.X01

Im RIS seit

18.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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