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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf Grund des § 85 Abs. 1 Krnt FlVfLG 1979 stehen nur den in § 65 Abs. 2 genannten Personen Rechte als Parteien im Regelungsverfahren zu. Um die Liste der Parteien erstellen zu können bzw. im Zweifelsfall einen Bescheid nach § 71 Abs. 2 legcit zu erlassen, ist vorab von der Behörde zu klären, ob die betreffende Person eine der in § 65 Abs. 2 lit. a bis e legcit genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Rechtsansicht, dass die Behörde zwar eine Entscheidung über die Parteistellung, nicht jedoch über das Bestehen von Anteilsrechten treffen darf, lässt sich mit den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 und des § 65 Abs. 2 legcit nicht in Einklang bringen, zumal diese Bestimmungen das Bestehen eines entsprechenden Anteilsrechtes für die Parteistellung voraussetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070158.X01Im RIS seit
18.01.2005