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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0090 E 8. Juli 2004 RS 5Stammrechtssatz
Die bloß auf eine Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsart des Grundstückes eingeschränkte Möglichkeit des Grundeigentümers, gem §§ 12 Abs 4 iVm 102 Abs 1 lit b WRG 1959 Zugriffe auf das Grundwasser abzuwehren, gilt nur für die bloße Nutzungsbefugnis, also dann, wenn das Grundwasser nicht tatsächlich genutzt wird. Wurde hingegen die Nutzungsbefugnis in rechtlich zulässiger Weise aktualisiert, liegt also eine tatsächliche Nutzung des Grundwassers durch denjenigen, dem das Grundwasser gehört, vor, dann hat dieser auch das Recht, Eingriffe in diese tatsächliche rechtmäßige Nutzung abzuwehren.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070175.X02Im RIS seit
11.01.2005