RS Vwgh 2004/12/16 2003/07/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0090 E 8. Juli 2004 RS 5

Stammrechtssatz

Die bloß auf eine Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsart des Grundstückes eingeschränkte Möglichkeit des Grundeigentümers, gem §§ 12 Abs 4 iVm 102 Abs 1 lit b WRG 1959 Zugriffe auf das Grundwasser abzuwehren, gilt nur für die bloße Nutzungsbefugnis, also dann, wenn das Grundwasser nicht tatsächlich genutzt wird. Wurde hingegen die Nutzungsbefugnis in rechtlich zulässiger Weise aktualisiert, liegt also eine tatsächliche Nutzung des Grundwassers durch denjenigen, dem das Grundwasser gehört, vor, dann hat dieser auch das Recht, Eingriffe in diese tatsächliche rechtmäßige Nutzung abzuwehren.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070175.X02

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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