Index
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0087 E 8. Juli 2004 RS 1Stammrechtssatz
Der Bestand der dem öffentlichen Recht zugehörenden Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften ist vom Grundbuchsstand unabhängig. Der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gilt hier nicht. Die Grundbuchseintragung ist zwar ein mitunter entscheidendes Beweismittel, hat aber nur deklarativen Charakter und wird nicht konstitutiv wirksam.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070158.X02Im RIS seit
18.01.2005