RS Vwgh 2004/12/16 2002/07/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG OÖ 1997 §4 Z7;
AWG OÖ 1997 §43 Abs1 Z1 lita;
B-VG Art18 Abs1;
MRK Art7;
VStG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0144 E 23. Mai 2002 RS 1(Hier ohne den letzten Satz; hinsichtlich der §§ 4 Z 7 und 43 Abs 1 Z 1 lit a OÖ AWG 1997)

Stammrechtssatz

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl. hiezu VfSlg 13785/1994). Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 MRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (Hinweis E 29.4.2002, 2000/03/0066, mwH). Diesen Anforderungen wird § 108 Abs. 2 KFG 1967 nicht gerecht (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070140.X01

Im RIS seit

25.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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