RS Vwgh 2004/12/16 2004/16/0128

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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E6J
L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

62001CJ0147 Weber's Wine World VORAB;
LAO Wr 1962 §185 Abs3;
LAO Wr 1962 §92 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 21/2005, 477 bis 478;

Rechtssatz

Es oblag dem Abgabenpflichtigen als demjenigen, der behauptete, durch die Erhebung der Getränkesteuer einen wirtschaftlichen Nachteil und damit einen Schaden gehabt zu haben, nach der nationalen Rechtslage - die nicht gegen das Gemeinschaftsrecht (vgl. Urteil des EuGH vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World Handels-GmbH, Rs C-147/01) verstößt - den Eintritt dieses Schadens nachzuweisen. Dabei wären vom Abgabepflichtigen konkret die Tatsachen darzulegen gewesen, aus denen bezogen auf seinen Betrieb auf einen durch die Erhebung der Getränkesteuer verursachten Schaden in einem bestimmten Ausmaß geschlossen hätte werden können. Nur allgemein aufgestellte Behauptungen über Konkurrenzsituationen, Konsumentenverhalten und Substitutionsmöglichkeiten beim Kauf von Getränken sind keine Nachweise für das Vorliegen eines durch die Erhebung der Getränkesteuer im Betrieb des Abgabepflichtigen verursachten Schadens.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0147 Weber's Wine World VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160128.X07

Im RIS seit

27.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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