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E6JNorm
62001CJ0147 Weber's Wine World VORAB;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 21/2005, 477 bis 478;Rechtssatz
Es oblag dem Abgabenpflichtigen als demjenigen, der behauptete, durch die Erhebung der Getränkesteuer einen wirtschaftlichen Nachteil und damit einen Schaden gehabt zu haben, nach der nationalen Rechtslage - die nicht gegen das Gemeinschaftsrecht (vgl. Urteil des EuGH vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World Handels-GmbH, Rs C-147/01) verstößt - den Eintritt dieses Schadens nachzuweisen. Dabei wären vom Abgabepflichtigen konkret die Tatsachen darzulegen gewesen, aus denen bezogen auf seinen Betrieb auf einen durch die Erhebung der Getränkesteuer verursachten Schaden in einem bestimmten Ausmaß geschlossen hätte werden können. Nur allgemein aufgestellte Behauptungen über Konkurrenzsituationen, Konsumentenverhalten und Substitutionsmöglichkeiten beim Kauf von Getränken sind keine Nachweise für das Vorliegen eines durch die Erhebung der Getränkesteuer im Betrieb des Abgabepflichtigen verursachten Schadens.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0147 Weber's Wine World VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160128.X07Im RIS seit
27.12.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013