RS Vwgh 2004/12/17 2001/03/0198

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0201 2001/03/0221 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0199 E 17. Dezember 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0388 E 30. Jänner 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides über die Eintragung eines Fischereirechtes im Fischereibuch ist die Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechts und damit Fischereiberechtigter ist (Hinweis E 17.6.1992, 92/03/0050). Diese Frage ist eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung ins Fischereibuch vorangehenden Bescheides. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist seine räumliche Ausdehnung. Die Verwaltungsbehörde ist gemäß dieser Bestimmung auch dann von dieser Vorfragenbeurteilung ausgeschlossen, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Wird etwa ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht, so liegt ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 OÖ FischereiG 1983 vor. Die in § 7 Abs. 9 und § 1 Abs. 3 OÖ FischereiG 1983 getroffene Regelung wirkt wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens und hindert die Verwaltungsbehörde an der Erlassung eines Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030198.X01

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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