RS Vwgh 2004/12/17 2004/02/0298

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
VStG §19
VStG §20

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0125 E 6. November 2002 RS 7(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hält die im E 20. 01. 1993, 92/02/0280, vertretene Ansicht nicht aufrecht: Bei einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kann nämlich dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Von der im E 20. 01. 1993, 92/02/0280, vertretenen Rechtsprechung konnte ohne Bildung eines verstärkten Senates (§ 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG) abgegangen werden, fußte doch dieses Erkenntnis auf Bestimmungen der StVO 1960, die seither mehrfach geändert wurden und damit auf einer anderen Rechtslage als der nunmehr angefochtene Bescheid (Hinweis E 23. 05. 2002, 99/03/0144).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenVerhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020298.X03

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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