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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Beachte
(hier nur letzter Satz) Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0244 E 17. Dezember 2004 2001/03/0245 E 17. Dezember 2004 2001/03/0247 E 17. Dezember 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0190 E 11. Dezember 2002 RS 7 (Hier: Die belBeh hat sich zur Begründung für den vorgenommenen Abschlag mit dem Hinweis auf die Unterschiede in den Ergebnissen der beiden Berechnungsarten (Bottom-Up bzw. Top-Down) begnügt. Diesem Unterschied wurde aber schon durch die Errechnung des arithmetischen Mittels zwischen den beiden Ergebnissen Rechnung getragen. Für den vorgenommenen Effizienzabschlag von 5 % fehlt damit eine konkrete ziffernmäßig zuzuordnende und nachvollziehbar begründete Darstellung (Hinweis E 6. Oktober 2003, 2003/03/0101).)Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hat den Grundsatz der Kostenorientiertheit zu Recht - was von den Parteien des Verfahrens unbestritten ist - dahingehend verstanden, dass eine Annäherung an die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen Kosten (forward looking long run average incremental costs, FL-LRAIC) zu erfolgen hat. Dass die Ermittlung der FL-LRAIC nicht nur auf Grund von Top-Down-Kostenrechnungsmodellen, sondern in Kombination mit Bottom-Up-Kostenrechnungsmodellen vorzunehmen ist, kann allein schon aus der Mitteilung der Kommission über Zusammenschaltungsentgelte in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (98/C 84/03, Pkt. 3.4. und 3.5.) und der Empfehlung der Kommission 98/322/EG (Pkt. 3 erster Satz und Pkt. 5. i.V.m. Fußnote 12) abgeleitet werden, aus denen das diesbezügliche Verständnis zu dem Begriff der FL-LRAIC auf europarechtlicher Ebene hervorgeht. Dieses Verständnis kann auch zu dem im TKG 1997 verankerten Grundsatz der Kostenorientiertheit herangezogen werden (vgl. auch das Positionspapier der Telecom-Controll GmbH vom 15. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff). Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Mittelwertberechnung zwischen den auf Grund des Top-Down-Modells und des Bottom-Up-Modells errechneten Entgelten mit der Begründung, dass danach nach den Grundsätzen der mathematischen Fehlerschätzung ein Ergebnis erreicht werde, das die Fehlerwahrscheinlichkeit nach beiden Seiten minimiert, als Methode, die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten annäherungsweise zu ermitteln, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030246.X03Im RIS seit
27.01.2005