Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0201 2001/03/0221 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0199 E 17. Dezember 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0388 E 30. Jänner 2002 RS 3Stammrechtssatz
Für das Vorliegen einer Vorfrage in einem Eintragungsverfahren gemäß § 7 OÖ FischereiG 1983 über das Eigentum einer Person an dem einzutragenden Fischereirecht ist es nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob Parteien des Verfahrens ein entsprechendes Vorbringen erstatten oder nicht. Solange an einem Verwaltungsverfahren nicht sämtliche Parteien beteiligt wurden und nicht gegenüber allen Parteien eine Entscheidung ergangen ist, die von allen Parteien unbekämpft geblieben ist, liegt keine formell rechtskräftige Entscheidung vor, in Bezug auf die nur mehr eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG in Frage käme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030198.X05Im RIS seit
27.01.2005