RS VwGH Erkenntnis 2004/12/17 2004/03/0059

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Rechtssatz

Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 25. November 2004, Rs. C-109/03, auch den Begriff "entsprechende Informationen" in Art. 6 Abs. 3 der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie auszulegen. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass die Worte "entsprechende Informationen" in Art. 6 Abs. 3 der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie eng auszulegen sind.

Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld ist dahin auszulegen, dass mit den Worten "entsprechende Informationen" nur die Daten gemeint sind, die die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag in eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben, und die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, vorzusehen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen. Die ausdrückliche Bezugnahme des Europäischen Gerichtshofes auf die "betreffende Organisation", die die Telefonnummern vergeben hat, steht der Auslegung, wonach nach Art. 6 Abs. 3 ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie - wie auch nach dem dieser Bestimmung nunmehr im wesentlichen Zusammenhang entsprechenden Art. 25 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie - auch Daten von Teilnehmern anderer Betreiber zur Verfügung zu stellen wären, entgegen. Für eine Ausdehnung der Forderung nach Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung (iSd Art. 25 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie) auf das betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnis besteht daher nach § 18 TKG 2003 auch unter Berücksichtigung des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung keine Grundlage.

Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0109 KPN Telecom VORAB Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Im RIS seit
27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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